Markenrecht
Als Ansprechpartner im Markenrecht helfe ich Ihnen bei allen markenrechtlichen Belangen.
Ich helfe Ihnen bei der Anmeldung von Marken (hier klicken), bei der zivilrechtlichen Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Markenrecht (Unterlassungsanspruch, Schadensersatz) und bei Verfahren vor den Markenämtern (z.B. Löschung und Widerspruch).

Der Markenrechtliche Unterlassungsanspruch
Wer ein Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt begibt sich in die Gefahrensituation, dass das Kennzeichen rechtlichen Schutz genießt. Dieser Schutz kann sich insbesondere aus dem Markenrecht ergeben. Sehr relevant sind hier eingetragene Marken und Unternehmenskennzeichen.
Ist der Inhaber eines solchen Kennzeichens der Meinung, dass ein von einem Dritten genutztes Kennzeichen ein solches Recht verletzt, so wird er versuchen, den Dritten durch eine Abmahnung zur Einstellung dieser Rechtsverletzung (Unterlassung) zu bewegen und ggf. Schadensersatzansprüche anzumelden.
Ich helfe Ihnen dabei, ein solches Vorgehen zu überprüfen oder Sie gegen Abmahnungen zu schützen.

Verfahren vor den Markenämtern
Neben der gerichtlichen Durchsetzung von Markenansprüchen kann es erforderlich sein, vor den Markenämtern Verfahren zu führen. Entweder um eine abgelehnte Markeneintragung in ein Register aufzunehmen oder um eine im Register eingetragene Marke anzugreifen oder zu verteidigen.
Dies kann dann der Fall sein, wenn man der Meinung ist, dass das Markenamt eine Marke zu Unrecht eingetragen hat oder eine prioritätsältere Marke der Eintragung im Wege steht.
Widerspruchsverfahren
Innerhalb einer 3-Monats-Frist nach Veröffentlichung der Anmeldung (EUIPO) / Eintragung (DPMA) haben Dritte die Möglichkeit Widerspruch gegen Markenanmeldungen einzulegen.
Mit dem Widerspruch können u.a. relative Eintragungshindernisse geltend gemacht werden. Insbesondere ältere Markenrechte können so geltend gemacht werden.
Löschungsverfahren
Mit dem Löschungsverfahren können absolute Eintragungshindernisse angegriffen werden (z.B. Bösgläubigkeit bei der Eintragung). Eine Marke kann über ein Löschungsverfahren zudem noch 5 Jahre nach Kenntnis von einem Inhaber älterer Schutzrechte angegriffen werden.
Erfolge
Beteiligung von RA Kleiber
DPMA löscht Marke, die gegen Mandanten bösgläubig eingetragen wurde!

Was war passiert?
Ein Influencer, der in meiner ehemaligen Kanzlei von mir betreut wurde, befand sich in Kooperationsgesprächen mit einem Unternehmen. Aufgrund inhaltlicher Differenzen kam es jedoch nicht zu einer Zusammenarbeit. Im Anschluss ließ das Unternehmen zwar nicht den Namen des Influencers, aber ein mit ihm stark assoziiertes Wort als Marke eintragen – allerdings nur für Waren und Dienstleistungen, die zum Portfolio des Unternehmens gehörten.
Ein Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit ist besonders anspruchsvoll: Der Antragsteller – in diesem Fall der Influencer – muss nachweisen, dass der Anmelder die Marke in unlauterer Absicht eingetragen hat. Da es dabei häufig um subjektive Beweggründe geht, ist dieser Nachweis regelmäßig schwierig zu erbringen.
Im vorliegenden Fall deutete vieles darauf hin, dass das Unternehmen durch die Markeneintragung verhindern wollte, dass der Influencer mit Konkurrenzunternehmen kooperiert oder eigene Produkte auf den Markt bringt. Eine solche sogenannte „Sperrmarke“ stellt eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG dar.
Durch eine Vielzahl an Indizien konnten wir die unlautere Absicht des Unternehmens belegen. Besonders überzeugend waren dabei WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien sowie ein YouTube-Video des Unternehmens, das den Besuch des Influencers dokumentierte.
Fazit:
Gerade als Anwält*in für Markenrecht lohnt sich ein genauer Blick auf alle öffentlich zugänglichen Inhalte der Gegenseite – von Social-Media-Profilen bis hin zu YouTube-Videos. Sie können wichtige Beweismittel darstellen.
(Text bereits auf LinkedIn veröffentlicht)