PRESSERECHT

Die freie Presse ist einer der wichtigsten Anker einer funktionierenden Demokratie

Dementsprechend ist es wichtig, diese zu verteidigen.

Gleichwohl findet die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit ihre Schranken dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Ich helfe Ihnen dabei gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung, unwahre Tatsachenbehauptung und schmähende Beiträge vorzugehen oder Anonymitätsschutz zu wahren und diesen notfalls gerichtlich (ggf. durch Eilverfahren) durchzusetzen.

Ferner berate ich zu Unterlassungsansprüchen, Richtigstellungen und Gegendarstellungen; sowie dem Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung.

Außerdem berate Betroffene, Journalist*innen und Kollektive zu presse- und äußerungsrechtlichen Fragen; insbesondere zur Zulässigkeit von Äußerungen über Verdachte oder zur Zulässigkeit von Investigativrecherchen.

Presserechtliche Verfahren

In presserechtlichen Verfahren geht es vornehmlich darum, dass ein Text, Audio oder Videobericht (in Teilen) untersagt wird. Ein gänzliches Verbot kommt selten in Betracht. Für Betroffene bedeutet dies, dass Sie präzise gegen einzelne Unwahrheiten im Text vorgehen müssen. Presserechtler prüfen den Sinngehalt einer Äußerung und ordnen diese dann ein. Liegt eine ehrenrührige Unwahre Tatsachenbehauptung vor, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch gegen das Presseunternehmen.

Verdeckte Behauptungen / Eindruck

Ein Anspruch kann sich ebenfalls wegen sog. verdeckten Behauptungen ergeben. D.h. Behauptungen, die der Rezipient als unabweisliche Schlussfolgerung des bisherigen Gedankengangs auffasst. Hierzu muss die Presse aber zusätzlich eine offene Behauptung tätigen.

Nicht klargestellte Mehrdeutige Äußerungen

Weitere Ansprüche sind denkbar, gegen Behauptungen die mehrere Deutungsvarianten zulassen. In diesem Fall ist die Presse zur Klarstellung gehalten und darf die Äußerung weiterverbreiten, wenn die Mehrdeutigkeit hinreichend ausgeräumt ist.

Meinungsäußerungen

Meinungsäußerungen sind dann nicht hinzunehmen, wenn sie rein schmähend sind oder wenn es an Tatsachenanknüpfungspunkten fehlt.

Gegenüber der Presse ist so zu prüfen, ob sich für Bewertungen ggf. kein Anlass findet, da diese sonst unzulässig sein können.

Anonymitätsschutz / Kernbereich der Persönlichkeit

Zudem sind Fälle denkbar in denen Anonymitätschutz überwiegt oder der Kernbereich der Persönlichkeit (Intimsphäre) verletzt wird; auch dann kann die Berichterstattung unzulässig sein.

Über uns

(Identifizierende) Verdachtsberichterstattung ist die Möglichkeit der Presse über nicht erwiesene Tatsachenbehauptungen zu berichten. Während bei ehrrürigen Tatsachenbehauptungen eine umgekehrte Beweislast gilt, dass der Äußernde den Wahrheitsbeweis erbringen muss, gilt bei Verdachtsäußerungen ein anderer Maßstab.

Vorraussetzungen von Verdachtsberichterstattung

Wann sollte ich einen Anwalt kontaktieren?

Die Presse hat immer den ersten Schlag. Insoweit ist es wichtig, schon bei einer journalistischen Stellungnahmeanfrage von Redaktionen einen Anwalt zu kontaktieren. Statt einen Antrage nicht zu beantworten, kann eine gezielte Stellungnahme oder die Anforderung eines Fragenkatalogs helfen, herauszufinden, worüber berichtet werden soll und ggf. entlastende Tatsachen vorzutragen. Dies sollte im Einzelfall jedoch geprüft werden.

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